Satzung

§ 1 – Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

  • 1. Der Verein führt den Namen „Werbegemeinschaft Vechelde“. Eine Eintragung in das Vereinsregister ist nicht geplant.
  • 2. Der Verein hat seinen Sitz in Vechelde/Niedersachsen.
  • 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 – Zweck des Vereins

  • 1. Der Verein bezweckt die Förderung des Wirtschaftslebens in der Gemeinde Vechelde. Er soll keinen Gewinn erzielen. Seine Tätigkeit ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgelegt und überparteilich.
  • 2. Der Verein koordiniert unter den Mitgliedern die Gestaltung und Teilnahme an gemeinsamen Werbe- und Verkaufsaktionen.

 

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft

  • 1. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen sowie Handelsgesellschaften werden, die ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz oder einen Filialbetrieb im Bereich der Gemeinde Vechelde haben. Personen bzw. Gesellschaften, die ihren Sitz bzw. ihren Betrieb außerhalb der Gemeinde Vechelde haben, können nach Entscheidung des Vorstandes Mitglied werden, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb insbesondere auch auf das Gebiet der Gemeinde Vechelde erstreckt.
  • 2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 4 – Beendigung der Mitgliedschaft

  • 1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Liquidation der Firma, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
  • 2. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
  • 3. Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
    • a. Schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise geschädigt oder ihm nach der Satzung obliegende Pflichten wiederholt verletzt hat oder
    • b. mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die rückständigen Beiträge nicht eingezahlt hat.
  • 4. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Eintreibung rückständiger Mitgliedsbeiträge bleibt vorbehalten.

 

§ 5 – Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge

  • 1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer Aufnahmegebühr wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  • 2. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

 

§ 6 – Organe des Vereins

  • Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7 – Vorstand

  • 1. Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • a. Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen, einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung.
    • b. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
    • c. Die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung eines Jahresberichtes.
    • d. Die Aufnahme neuer Mitglieder.
  • 2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassenwart und bis zu fünf Beisitzern.
  • 3. Der Vorsitzende vertritt den Verein allein, im übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
  • 4. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl oder die Abberufung des Mitgliedes durch die Mitgliederversammlung sind zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  • 5. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei< Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

 

§ 8 – Mitgliederversammlung

  • a. Änderung der Satzung.
  • b. Die Auflösung des Vereins.
  • c. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie den Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.
  • d. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.
  • e. Die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes.
  • f. Die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
  • 2. Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung, sie kann auf elektronischem Weg übermittelt werden.
  • 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung durch die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder.
  • 4. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmgleichheit gilt als Ablehnung.
  • 5. Beschlüsse zur Änderung der Vereinssatzung, der Festlegung von Aufnahmegebühren oder Mitgliedsbeiträgen und zur Auflösung des Vereins müssen mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der erschienen stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden.
  • 6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Versammlungsleiter geleitet.
  • 7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und deren Verlauf ist ein Protokoll zu führen.

 

§ 9 – Auflösung, Beendigung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

  • 1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes, sein Stellvertreter und der Kassenwart vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keinen anderen Personen beruft.
  • 2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Vechelde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
  • 3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird und seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 10 – Haftung

  • Für rechtsgeschäftliche Verbindlichkeiten des Vereins haften die Vereinsmitglieder gesamtschuldnerisch. Die Haftung ist dabei auf das Gesamthandsvermögen des Vereins beschränkt.
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      Stand: 20. Februar 2010